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Keine Heizung im Winter

Fällt die Heizung in einer Mietwohnung im Winter komplett aus, rechtfertigt das eine Mietminderung von bis zu 70 Prozent. So urteilten die Richter des Amtsgerichts Berlin, als infolge einer Umstellung der Heizungsanlage von Öl auf Gas die Heizkörper einen Monat lang kalt blieben. (AmG Berlin 216 C 6/13). Allerdings rechtfertigt nicht jeder Heizungsausfall eine Mietminderung. Erst wenn die Heizung mehrere Tage ausfällt, muss der Mieter dies nicht hinnehmen und kann die Miete kürzen. Dabei spielt es keine Rolle, wer den Heizungsausfall zu verschulden hat. Selbst wenn der Energieversorger den Heizungsausfall zu verantworten hat, ist eine Mietkürzung gerechtfertigt. Allerdings kommt es bei der Höhe der Mietkürzung darauf an, inwieweit die Wohnung zu nutzen ist. Stellt beispielsweise der Vermieter provisorisch mobile Heizkörper auf, so dass die Wohnung noch eingeschränkt zu nutzen ist, dann ist eine 70 prozentige Mietkürzung gerechtfertigt. Ist die Wohnung kalt und nicht zu nutzen, kann die Miete komplett gekürzt werden, so das Urteil in einem Fall. (LG Berlin 61 S 37/02).

Heizung ist zu heiß: Eine zu heiße Heizung, die immer läuft und sich nicht abstellen lässt, muss der Mieter nicht dulden. Schließlich kann dem Mieter nicht zugemutet werden, über geöffnete Fenster die Raumtemperatur zu senken. Hier muss der Vermieter für Abhilfe sorgen. (LG Berlin, 67 S 357/15).

Heizung knackt: Auch knackende Heizungen stören. In einem Fall fühlte sich ein Mieter durch die knackenden Heizungsgeräusche in der oberen Wohnung belästigt. Das Knacken konnte nur durch aufwändige Reparaturarbeiten der im Estrich verlegten Heizungsrohre behoben werden. Die Kosten musste die gesamte Eigentümergemeinschaft und nicht der einzelne Wohnungseigentümer tragen. (AG Würzburg, 30 C 444/14).

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