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Adventsdekoration

In der Adventszeit sind viele Häuser und Fenster weihnachtlich geschmückt. Über Geschmack lässt sich streiten. Vor allem, wenn der Nachbar es mit seinen blinkenden Lichterketten übertreibt. Das gefällt nicht jedem. Was ist erlaubt? Was geht zu weit?  

Wohnungen, Fenster, Balkone und Gärten dürfen grundsätzlich dekoriert und geschmückt werden. Das gehört zum normalen Gebrauch dazu. Allerdings gibt es auch Grenzen, wenn die blinkende Lichterkette den Schlaf des Nachbarn stört oder die Weihnachtsbeleuchtung direkt auf das Nachbargrund strahlt und dieses ausleuchtet, so der Eigentümerverband Haus & Grund Düsseldorf. Duftkerzen dürfen nicht im Hausflur aufgestellt, da Hausflure Gemeinschaftseigentum sind und nicht bestimmungswidrig genutzt werden dürfen. Ein Adventskranz an der Tür sollte aber unproblematisch sein. Wer an der Außenseite der Fassade z. B. einen lebensgroßen Weihnachtsmann anbringen möchten, darf dabei nicht die Fassade beschädigen und muss die Dekoration sicher anbringen, sofern es die Nachbarn nicht stört. Eine Bohrung ist eine bauliche Veränderung. Der Eigentümer muss zustimmen. Denn fällt der Weihnachtsmann auf die Straße, dann haftet der Besitzer.

Weitere Immobilienurteile        

Steuerfreier Immobilienverkauf trotz kurzer Vermietung: Wer eine Immobilie innerhalb von zehn Jahren verkauft, der muss den Verkaufsgewinn versteuern. Es gibt aber eine Ausnahme: Wenn Sie Ihre Immobilie in dem Jahr des Verkaufs und den beiden vorhergehenden Jahren selbst genutzt haben, dann bleibt der Gewinn steuerfrei.

Das gilt auch, wenn Sie Ihre Immobilie kurz vor dem Verkauf für wenige Monate vermietet haben. In einem aktuellen Fall hatte ein Verkäufer seine Eigentumswohnung über Jahre hinweg durchgehend selbst genutzt. Kurz vor dem Verkauf vermietete er die Wohnung von April bis Dezember. Das Finanzamt beurteilte den Verkauf als steuerpflichtig. Der Verkäufer klagte erfolgreich vor dem Finanzgericht (FG). Da er seine Eigentumswohnung vor dem Verkauf über einen Zeitraum von drei Kalenderjahren selbstgenutzt hatte, ist der Verkauf laut FG unschädlich. Wichtig ist, dass die Immobilie im Jahr vor dem Verkauf ganzjährig selbst bewohnt wird.

Haus- und Grundstückswert aufteilen: Wer eine Immobilie zur Kapitalanlage erwirbt, ist daran interessiert, möglichst einen hohen Teil des Kaufpreises dem Wert des Hauses zuzuordnen, da dieser die Bemessungsgrundlage für die Abschreibung ist. Nicht abnutzbarer Grund und Boden kann nicht abgeschrieben werden und entfaltet keine steuermindernde Wirkung. Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat auf seinen Internetseiten eine aktuelle Arbeitshilfe zur Kaufpreisaufteilung bei bebauten Grundstücken veröffentlicht. Danach ist der Kaufpreis nicht nach der Restwertmethode, sondern nach dem Verhältnis der Verkehrswerte oder Teilwerte aufzuteilen.

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