Betriebskosten gehören zu den Dauerstreitthemen zwischen Vermietern und Mietern. Sie können auf die Vermieter umgelegt, wenn sie im Mietvertrag entsprechend vereinbart wurden, erklärt der Eigentümerverband Haus & Grund. Zu den umlagefähigen Betriebskosten zählen u. a. die Kosten für die Hausreinigung, Treppenhausbeleuchtung oder die Kosten für einen Gärtner, der die Außenanlagen pflegt und Arbeiten wie Rasenmähen, Unkrautzupfen oder Heckenschnitt durchführt.
Weitere Immobilienurteile
Mietkaution verzinsen: Es ist üblich, dass Mieter ihrem Vermieter eine Kaution überweisen. Dabei darf der Vermieter maximal drei Monatsmieten verlangen. Vorgeschrieben ist auch, dass die Kaution zu verzinsen ist. Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil (Az.: VIII ZR 92/17) darauf verwiesen, dass Klauseln, die keine Verzinsung der Kaution vorsehen, unwirksam sind. Eine Ausnahme gilt für Altverträge, die vor dem Jahr 1983 abgeschlossen worden sind. Damals durfte noch eine unverzinste Mietkaution vereinbart werden. Fehlt allerdings der Hinweis in diesen Verträgen, dann muss am Ende des Mietvertrages trotzdem verzinst werden.
„Besenreine“ Wohnung: Viele Wohnungen müssen laut Mietvertrag nach dem Auszug „besenrein“ übergeben werden. Doch was ist darunter zu verstehen? Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofes heißt es, dass die Wohnung mit einem Besen grob gereinigt werden muss. Der Mieter hat seine Pflicht erfüllt, wenn er grobe Verschmutzungen beseitigt hat. Die Formulierung „besenrein“ begründet keine spezielle Reinigungsverpflichtung.