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Schutz vor Schrottimmobilien

Um Mieter in Zukunft besser vor Abzocke und maroden Wohnungen zu schützen, hat das Land Niedersachsen das neue Wohnraum-Schutzgesetz verabschiedet. Wohnungen müssen zukünftig einen Mindeststandard erfüllen. Dazu gehören ein Strom- und Wasseranschluss, eine Heizung, eine Sanitäreinrichtung, ausreichend natürliches Licht und Belüftungsmöglichkeiten. Die Ausstattung muss funktionsfähig sein. Bei Verstößen drohen Mietern hohe Bußgelder. Das Gesetz schreibt auch vor, dass Wohnungen nicht überbelegt werden dürfen. Ebenso soll es verhindern, dass Werkarbeitende in überteuerten und sog. Ekel-Wohnungen untergebracht werden. Unhaltbare Zustände gab es in der Vergangenheit bei der Unterbringung von Mitarbeitern in der Fleischindustrie. Das neue Gesetzt gibt Städten und Gemeinden mehr Möglichkeiten, gegen Vermieter von Schrottimmobilien vorzugehen.

Weitere Immobilienurteile

Mehr Geld für Ladesäulen: Bis 2030 sollen sieben Millionen Elektrofahrzeuge zugelassen sein. Um dieses Ziel des Klimaschutzprogramms zu erreichen, müssen ausreichend Ladestationen auch in Wohngebäuden errichtet werden. Der Ausbau der Ladeinfrastruktur kostet aber viel Geld. Weil die Kosten nicht allein von den Immobilienbesitzern getragen werden sollen, fordert ein Bündnis aus Wirtschaftsverbänden für die Errichtung von Ladesäulen staatliche Unterstützung.

Das Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz (GEIG) schreibt vor, dass beim Neubau oder Renovierung von größeren Parkflächen ab fünf PKW-Stellplätzen jeder Stellplatz mit einer entsprechenden Leitungsinfrastruktur ausgestattet werden muss. Bei Nicht-Wohngebäuden gilt die Pflicht ab sechs Stellplätzen. Hier muss jeder dritte Stellplatz mit einer entsprechenden Leitungsinfrastruktur ausgerüstet werden. Zusätzlich muss ein Ladepunkt errichtet werden. Es gibt aber auch Ausnahmen, wenn die Gebäude von kleinen und mittleren Betrieben genutzt werden oder die Kosten für die Nachrüstung mehr als sieben Prozent der gesamten Renovierungskosten betragen.

Treppenhausreinigung in Mietshäusern: Die Antwort auf die Frage, wer für die Treppenhausreinigung zuständig ist, findet sich in der Regel in der Hausordnung wider. Ist weder im Mietvertrag noch in der Hausordnung ausdrücklich geregelt, dass der Mieter gemeinschaftlich genutzte Hausbereiche zu reinigen hat, liegt die Reinigung alleine im Verantwortungsbereich des Vermieters.

Im Falle einer Reinigungspflicht des Mieters, der sogenannten Kehrwoche, sind die konkreten Einzelheiten im Mietvertrag bzw. im Putzplan dokumentiert. Häufig werden die entsprechenden Aufgaben auf die Mietparteien des Hauses verteilt, sodass der einzelne Mieter im Wechsel mit den anderen Mietern für die Reinigung zuständig ist. Dabei ist es dem Mieter selbst überlassen, an welchem Wochentag und zu welcher Uhrzeit er reinigt. Geeignete Reinigungsmittel sind dabei frei wählbar bzw. die üblichen Utensilien vom Vermieter bereitzustellen. Bei Krankheit oder kurzfristiger Abwesenheit ist die Suche nach einer Vertretung nicht zumutbar. Erst ab einem Zeitraum von zwei Wochen muss der Mieter Ersatz besorgen.

 

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