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Schneeräumen

Der Winter ist da. Was müssen Hauseigentümer bei Schneefall beachten? In fast allen Kommunen sind sie verpflichtet, Geh- und Radwege vor dem eigenen Haus von Schnee- und Glatteis zu befreien. Auch die Wege zum Hauseingang und Parkplatz gehören dazu. In der Regel muss der freigeräumte Weg so breit sein, dass zwei Personen aneinander vorbeikommen (120-150 cm). 

Berufstätige Grundeigentümer können sich nicht vom Winterdienst befreien. Sie müssen für eine Vertretung sorgen. Die Räum- und Streupflicht besteht in aller Regel zwischen 7.00 Uhr morgens und 20.00 Uhr abends, an Wochenenden ab 9.00 Uhr. Dabei ist es nicht notwendig, z. B. bei Schneefall alle fünf Minuten zu fegen und zu streuen. Man kann warten, bis der Schneefall nachlässt. Mieter haben Winterdienst, wenn er im Mietvertrag direkt oder indirekt über die Hausordnung vereinbart ist. Hauseigentümer sollten sich besser für Schadensfälle im Winter mit einer Haftpflichtversicherung absichern.

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Winterdienst für Mieter: Auch Mieter sind zum Schneeräumen auf Gehwegen und Zufahrten verpflichtet, wenn der Vermieter ihnen die Pflicht übertragen hat. Das kann dann der Fall sein, wenn es sich bei dem Mietobjekt um ein Haus handelt (Az.: 433 C 19170/11). Unter Umständen müssen die Mieter auch das Hausdach von Schnee und Eis befreien. 

Wer unten wohnt schippt Schnee? Fällt Schnee, kann ein Vermieter das Schneeräumen auf seine Mieter umwälzen. Dabei müssen alle Mieter eines Hauses zu gleichen Teilen an dem Winterdienst beteiligt werden, so entschied das Amtsgericht Köln (Az.: 221 C 170/11). In dem entsprechenden Fall hatte eine Mieterin eines achtstöckigen Hauses dagegen geklagt, dass der Winterdienst nur auf sie und die beiden anderen Mietparteien im Erdgeschoss verteilt wurde. Als sie aus gesundheitlichen Gründen und nach Vorlage eines Attestes den Vermieter bat, sie von der Schneeräumpflicht zu entbinden, lehnte dieser ab. Er bezog sich auf die in der Hausordnung stehende Vereinbarung. Das Gericht entschied für die Mieterin. Es liegt eine unangemessene Ungleichbehandlung vor, wenn drei Mieter den Winterdienst für die übrigen 21 Mietparteien mit übernehmen müssen.

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