Der Blick in einen Garten mit altem Baumbestand ist nicht nur schön. Er kann in Einzelfällen auch mit erheblichen Kosten verbunden sein. Das musste eine Mieterin erfahren, die für das Fällen eines morschen Baumes 415 Euro bezahlen sollte. Sie trug vor Gericht vor, dass das Baumfällen die übliche Gartenpflege überschreite und daher nicht umlagefähig sei. Die Vermieterin, eine Genossenschaft, konnte sich wie in den beiden Vorinstanzen auch beim BGH durchsetzen. Laut BGH handelt es sich beim Fällen von standunsicheren Bäumen um eine erforderliche Gartenpflegemaßnahme, von der die Mieter profitieren. Zudem müssen Mieter mit plötzlich anfallenden Gartenpflegekosten rechnen, wenn sie in einer Wohnanlage mit altem Baumbestand wohnen. Sie müssen auch einkalkulieren, dass die Beträge unregelmäßig anfallen können.
Weitere Immobilienurteile
Mietspiegelreform: Zum 1. Juli tritt die Reform des Mietspiegels in Kraft. Damit werden Städte ab 50.000 Einwohner verpflichtet, einen Mietspiegel zu erstellen. Dafür haben sie bis zum 01.01.2023 Zeit, sofern es sich um einen einfachen Mietspiegel handelt. Erstellen sie einen qualifizierten Mietspiegel, dann verlängert sich die Frist bis zum 01.01.2024.
Mit dem Mietspiegel möchte der Gesetzgeber erreichen, dass die Mieten nicht noch weiter steigen. Die ortsübliche Vergleichsmiete gilt als wichtiger Anhaltspunkt für Mieterhöhungen in laufenden Mietverhältnissen und auch bei Neuvermietungen.
Drohende Zahlungsunfähigkeit des Mieters: Wer seine Miete nicht bezahlt, erhält die Kündigung – das ist den meisten klar. Doch in einem aktuellen Fall erhielt ein Mieter, der immer seine Miete gezahlt hat, aufgrund drohender Zahlungsunfähigkeit die Kündigung von seinem Vermieter. Der Mieter übernahm nach dem Tod seiner Lebensgefährtin an ihrer Stelle das Mietverhältnis. Er befand sich in der Ausbildung. Da die monatliche Miete 545 Euro zuzüglich 170 Euro Nebenkosten betrug, bat er den Vermieter um Zustimmung für eine Untervermietung. Statt der Zustimmung erhielt er vom Vermieter die Kündigung wegen drohender Zahlungsunfähigkeit. Vor dem Amtsgericht und dem Landgericht bekam der Vermieter Recht, da das geringe Einkommen, der fehlende Berufsabschluss und eine nicht feste Anstellung ein wichtiger Grund sind und eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen. Erst vor dem Bundesgerichtshof (BGH, Az.: VIII ZR 105/17) bekam der Mieter in allen Punkten Recht. Dabei berücksichtigten die Richter, dass der Mieter immer seine Miete gezahlt hat und mit der Untervermietung ein berechtigtes Interesse daran hat, seine finanzielle Situation zu verbessern.