Wer in Zukunft Immobilien kauft, darf diese nicht mehr bar bezahlen. Der Bundestag hat ein Bargeldverbot bei Immobilienkäufen beschlossen. Damit sollen anonyme Transaktionen verhindert werden. Auch das Bezahlen mit Rohstoffen (Edelmetalle wie Gold und Silber) oder Kryptowährungen ist verboten. Notare sollen das Verbot überwachen. Zudem wurde beschlossen, sämtliche Grundbücher in Deutschland in das Transparenzregister zu übertragen. Beurkundungen von Immobilientransaktionen werden in Zukunft in einer neu aufzubauenden Datenbank gespeichert. Die beschlossenen Maßnahmen sind Teil des Gesetzes zur besseren Durchsetzung von Sanktionen. Dafür wird eine neue Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzungen gegründet, die zunächst beim Zoll angegliedert ist und zu einem späteren Zeitpunkt in einer neuen Bundesbehörde zur Bekämpfung von Finanzkriminalität aufgehen soll.
Weitere Immobilienurteile
Blinkende Adventsdeko: In der Adventszeit sind viele Häuser und Fenster weihnachtlich geschmückt. Über Geschmack lässt sich streiten. Vor allem, wenn der Nachbar es mit seinen blinkenden Lichterketten übertreibt. Das gefällt nicht jedem. Was ist erlaubt? Was geht zu weit? Wohnungen, Fenster, Balkone und Gärten dürfen grundsätzlich dekoriert und geschmückt werden. Das gehört zum normalen Gebrauch dazu. Allerdings gibt es auch Grenzen, wenn die blinkende Lichterkette den Schlaf des Nachbarn stört oder die Weihnachtsbeleuchtung direkt auf das Nachbargrund strahlt und dieses ausleuchtet, so der Eigentümerverband Haus & Grund Düsseldorf. Duftkerzen dürfen nicht im Hausflur aufgestellt, da Hausflure Gemeinschaftseigentum sind und nicht bestimmungswidrig genutzt werden dürfen. Ein Adventskranz an der Tür sollte aber unproblematisch sein. Wer an der Außenseite der Fassade z. B. einen lebensgroßen Weihnachtsmann anbringen möchten, darf dabei nicht die Fassade beschädigen und muss die Dekoration sicher anbringen, sofern es die Nachbarn nicht stört. Eine Bohrung ist eine bauliche Veränderung. Der Eigentümer muss zustimmen. Denn fällt der Weihnachtsmann auf die Straße, dann haftet der Besitzer.
Steuerfreier Immobilienverkauf: Wer eine im Privatvermögen gehaltene Wohnimmobilie vor Ablauf der zehnjährigen Haltefrist verkauft, muss den Veräußerungsgewinn versteuern. Die Versteuerung entfällt, wenn die Immobilie zuvor selbst genutzt wurde. Zwei Varianten sind möglich. Die eigene Nutzung umfasst den kompletten Zeitraum zwischen der Anschaffung und dem Verkauf. Alternativ bestand die Selbstnutzung im Veräußerungsjahr und in den beiden vorhergehenden Jahren. Der Bundesfinanzhof hat für die zweite Variante entschieden, dass die Voraussetzungen für einen steuerfreien Verkauf auch dann vorliegen, wenn die Selbstnutzung im Veräußerungsjahr und im Vorvorjahr nur einen Tag und im Vorjahr das ganze Jahr über bestanden hat. Somit ist im Minimum eine Selbstnutzung für ein Jahr und zwei Tage erforderlich, sofern sich die Selbstnutzung über drei aufeinanderfolgende Jahre erstreckt.