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Steuerfalle Studentenbude

Wer eine private Immobilie innerhalb des Zehnjahreszeitraums verkauft, muss den Veräußerungsgewinn versteuern. Die Versteuerung entfällt, wenn die Immobilie zum Zeitpunkt des Verkaufs und in den beiden vorangegangenen Jahren zu Wohnzwecken selbst genutzt wurde. Eine Selbstnutzung liegt auch vor, wenn die Immobilie von dem eigenen und kindergeldberechtigten Kind genutzt wird. Das bedeutet im Umkehrschluss, dass die Steuerbefreiung für den Verkauf einer Studentenbude entfällt, wenn das Kind das Studium beendet oder das 25. Lebensjahr vollendet hat. Im konkreten Fall hatte eine Mutter im Jahr 2010 eine Wohnung für ihre Kinder am Studienort gekauft. Sechs Jahre später verkaufte sie die Wohnung mit Gewinn. Da die Kinder zum Verkaufszeitpunkt nicht mehr kindergeldberechtigt waren, liegt keine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken vor. Die Mutter muss den Veräußerungsgewinn versteuern. (Bundesfinanzhof, Az.: IX R 28/21).

Weitere Immobilienurteile

Garage nicht einzeln kündigen: Ist in einem Mietvertrag einheitlich geregelt, dass der Mieter sowohl die Wohnung als auch eine dazugehörige Garage mietet, dann muss er die Kündigung für die Garage nicht hinnehmen, so das Urteil der Richter des Amtsgerichts in Schwelm. Im aktuellen Fall hatte ein Mieter eine Wohnung und eine Garage gemietet. Der Mietvertrag wies den Mietpreis für Wohnung und Garage separat aus. Zudem enthielt der Mietvertrag eine Klausel, wonach die Garage von beiden Seiten separat gekündigt werden konnte. Die Vermieterin kündigte die Garage – allerdings ohne Erfolg. Nach Ansicht der Richter ist von einem einheitlichen Mietvertrag auszugehen. Der separate Ausweis der Garagenmiete im Mietvertrag sowie die gesonderte Kündigungsklausel für die Garage ändern daran nichts. Hätte die Vermieterin für die Garage einen eigenen Mietvertrag abgeschlossen, dann wäre die Garagenkündigung wirksam gewesen.

Einbau einer Klimaanlage: Besitzer einer Eigentumswohnung können nicht einfach eine Klimaanlage einbauen. Diese Maßnahme stellt eine bauliche Veränderung dar und muss vorher von der Eigentümergemeinschaft genehmigt werden. Das gilt insbesondere für Klimageräte, die an der Fassade fest angebracht sind. Wird das Gerät ohne Genehmigung eingebaut, muss es im Zweifel zurückgebaut werden.  

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59302 Oelde

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