Wer einen Teil seiner Wohnung untervermieten möchten, braucht dafür die Erlaubnis des Vermieters. Dabei spielt es auch keine Rolle, ob die Wohnung oder ein Teil der Wohnung gegen Geld oder umsonst überlassen wird. Wer seine Wohnung ohne Erlaubnis untervermietet, handelt rechtswidrig. Vermieter können auf Unterlassung klagen und schließlich fristlos kündigen. Mieter sollten sich daher die Untervermietung genehmigen lassen. Sie haben in der Regel Anspruch darauf, wenn sie ein berechtigtes Interesse an einer Untervermietung nachweisen. Das können wirtschaftliche Interessen sein, wenn der Mieter zum Beispiel für eine längere Zeit in eine andere Stadt ziehen muss oder seine schlechten finanziellen Verhältnisse mit der Untervermietung aufbessern möchte. Keine Erlaubnis benötigt der Mieter zur Aufnahme einer Person zur gemeinschaftlichen Haushaltsführung, sofern es dadurch nicht zu einer Überbelegung kommt. Auch für die vorübergehende Unterbringung von Angehörigen ist keine Erlaubnis erforderlich. Allerdings darf der Besuch nicht länger als sechs Wochen dauern. Eine Untervermietung an Touristen kann eine fristlose Kündigung rechtfertigen.
Unterbringung von Geflüchteten
Müssen Vermieter die Erlaubnis erteilen, wenn Mieter Geflüchtete aus der Ukraine bei sich unterbringen möchten? Mit dieser Frage beschäftigte sich jüngst das Amtsgericht München. Im aktuellen Fall wollte ein Mieter einen Teil des von ihm angemieteten Einfamilienhauses zwei Geflüchteten aus der Ukraine überlassen. Als Begründung gab er humanitäre Gründe an. Der Vermieter verweigerte die Erlaubnis. Das Gericht sah in der Unterbringung kein berechtigtes Interesse des Mieters. In der Begründung heißt es u. a., dass der Vermieter ausnahmsweise eine Untervermietung erlauben muss, wenn sich die wirtschaftlichen oder persönlichen Interessen des Mieters nach Anmietung so verändern, dass er die Wohnung ohne Untervermietung nicht halten kann und ausziehen muss. Das Gericht lehnte den Anspruch des Mieters auf die Erlaubnis ab. Der DMB Mieterverein München hat gegen das Urteil Berufung eingelegt.
Tod des Mieters
Wie geht es mit dem Mietvertrag nach dem Tod des Mieters weiter?
- Sowohl der Erbe als auch der Vermieter haben das Recht, das Mietverhältnis innerhalb eines Monats außerordentlich unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist zu kündigen.
- Der Mietvertrag kann auch mit den Erben weitergeführt werden. Der Erbe rückt an die Stelle des bisherigen Mieters.
- Bei einer Ausschlagung des Erbes erbt der Staat. Ein zu benennender Nachlasspfleger ist der weitere Ansprechpartner für den Vermieter und für die weitere Abwicklung zuständig.