Seit Anfang 2023 gilt eine Änderung im Jahressteuergesetz, die sich auf die Erbschaftssteuer bei Immobilien auswirkt. Durch die geänderte Wertermittlung von Immobilien wird in den meisten Fällen auch der Wert der Immobilien steigen. Damit steigt auch die Erbschafts- und die Schenkungssteuer. Doch mit einer frühzeitigen Planung lassen sich hohe Steuerzahlungen vermeiden.
Neue Bewertung von Immobilien
Nach den neuen Regelungen wird für die steuerliche Bewertung von Immobilien der aktuelle Verkehrswert zugrunde gelegt. Eine wichtige Änderung im Jahressteuergesetz 2022 ist die Erhöhung des Sachwertfaktors für Ein- und Zweifamilienhäuser und Eigentumswohnungen auf 0,8 bis 1,8. Vorher lag er zwischen 0,5 und 1,5. Durch die Anpassung steigen auch die Verkehrswerte erheblich und in der Folge die Höhe der Erbschaft- und Schenkungssteuer. Der Eigentümerverband Haus & Grund Deutschland geht davon aus, dass die Erbschaft- und Schenkungssteuer für Wohnhäuser und Eigentumswohnungen um 20 bis 30 Prozent steigt. Für teilgewerblich genutzte Immobilien dürfte die Mehrbelastung noch höher ausfallen. Es wird noch an einer anderen Stellschraube gedreht. Die angenommene Nutzungsdauer für Immobilien wird von 70 auf 80 Jahre erhöht. Damit steigen die Restwerte.
Freibeträge bleiben gleich
Die Immobilienpreise sind zwar in den letzten Jahren erheblich gestiegen, aber die Freibeträge für die Erbschafts- und Schenkungssteuer wurden seit 2009 nicht mehr angepasst. Sie wurden auch nicht an die neue Bewertung angepasst. Das stört vor allem die Bayern, die vor dem Bundesverfassungsgericht klagen wollen. Die Freibeträge unterscheiden sich nach dem Verwandtschaftsgrad, wobei Vererben und Verschenken steuerlich weitgehend gleichbehandelt wird.
- Ehepartner 500.000 Euro,
- Kinder 400.000 Euro,
- Enkelkinder 200.000 Euro,
- Eltern und Großeltern 100.000 Euro,
- alle übrigen Erben 20.000 Euro.
Zehnjahreszeitraum
Die Freibeträge für die Erbschaft- und Schenkungssteuer können alle zehn Jahre in Anspruch genommen werden. Bei Schenkung der Eltern an die Kinder vordoppeln sich die Freibeträge, weil beide Eltern aus ihrem eigenen Vermögen Schenkungen an die Kinder vornehmen können. Jeder Elternteil kann innerhalb eines Zehnjahreszeitraums jedem Kind 400.000 Euro steuerfrei schenken. Eine frühzeitige Planung zahlt sich also aus, um Steuerzahlungen zu vermeiden.
Familienheim ist verschont
Keine Erbschaftsteuer fällt an, wenn es sich um das „Familienheim“ handelt. Die Regelungen betreffen Eltern, Ehepartner und Kinder. Der Fall: Der Erblasser hat bis zu seinem Tod in der Immobilie gewohnt. Der Ehepartner oder die Kinder ziehen innerhalb von sechs Monaten in die Immobilie ein und nutzen sie zehn Jahre lang zu Wohnzwecken. Bei der Übertragung an Kinder gilt die Wohnflächenbegrenzung von max. 200 qm.