Wer eine Wohnung zu verbilligten Konditionen vermietet, riskiert eine anteilige Kürzung des Werbungskostenabzugs für das Mietobjekt. Das ist dann der Fall, wenn die Miete weniger als 50 Prozent der ortsüblichen Miete beträgt. Bis 2020 galt noch die 66 Prozent Regelung.
Vor allem bei nahen Angehörigen, wie zum Beispiel Kindern, werden gerne die Mieten so niedrig gehalten, dass sie knapp über der 50 Prozent Grenze liegen. Das ist von Vorteil für beide Seiten: Der Vermieter muss weniger Mieteinnahmen versteuern bei gleichzeitiger Vollausnutzung des Werbungskostenabzugs. Der Mieter profitiert von der niedrigen Miete. Diese Vertragsgestaltung kann allerdings dann scheitern, wenn das Finanzamt die ortsübliche Miete höher ansetzt als der Vermieter. Daher sollten Sie als Mieter Ihre Wertfindung dokumentieren und dem Finanzamt auf Anfrage beweiskräftige Unterlagen vorlegen können, wie zum Beispiel Mietangebote aus dem Internet.
Weitere Immobilienurteile
Makler muss nicht steuerlich beraten: Laut BGH ist ein Immobilienmakler nicht verpflichtet, den Immobilienverkäufer über steuerliche Fragen aufzuklären. Dem Urteil vorausgegangen war eine Schadensersatzklage eines Immobilienverkäufers gegen eine Maklerin. Der Eigentümer hatte seine Immobilie kurz vor Ablauf der zehnjährigen Spekulationsfrist verkauft und musste anschließend für den Gewinn 48.000 Euro Steuern an das Finanzamt bezahlen. Diesen Betrag klagte er von der Maklerin ein, da nach seiner Auffassung die Maklerin es versäumt hatte, ihn über die Gewinnversteuerung zu informieren. Der BGH lehnte die Klage ebenso wie die beiden Vorinstanzen ab. Nach Ansicht der Richter hat ein Makler beim Fehlen etwaiger Vereinbarungen grundsätzlich nicht die Pflicht, über steuerrechtliche Fragen aufzuklären. Die Pflicht zur steuerlichen Beratung besteht nur in Ausnahmefällen.
Erneuerung von Rauchwarnmeldern: Nach einem Urteil des BGH stellt die Erneuerung von Rauchmeldern keine Modernisierung dar, wenn damit keine technische Aufwertung oder Verbesserung möglich ist. Insofern dürfen Vermieter die Anschaffungskosten auch nicht auf die Vermieter umlegen und die Miete erhöhen. Anders stellt sich die Rechtslage beim erstmaligen Einbau von Rauchwarnmeldern dar. Hier hat der Vermieter das Recht, 8 % der Kosten auf die Mieter umzulegen.