Ein Hund kann der beste Freund des Menschen sein. Doch ständiges Bellen stellt selbst die beste Freundschaft auf die Probe. Das gilt vor allem, wenn es die Nachbarn stört. So ist die Rechtslage.
Die Gerichte haben zum Hundegebell viele Urteile gesprochen. Allgemein gilt, dass Hunde in Gärten, auf Balkonen und Terrassen oder in geschlossenen Wohnungen täglich nicht länger als 30 Minuten bellen dürfen. Dabei dürfen die einzelnen Belleinheiten maximal 15 Minuten am Stück dauern, so das wegweisende Urteil des OLG Köln. Bellt der Hund ständig und reagiert der Besitzer nicht darauf, sollten Nachbarn ein Lärm- bzw. Bellprotokoll anlegen. Jedoch hat der Bundesgerichtshof in einem Fall entschieden, dass ein Bellprotokoll nicht zwingend zu erstellen ist, um eine Lärmbelästigung zu beweisen und eine Mietminderung zu rechtfertigen. Vor allem Kläffer, die laut und langanhaltend auch in der Nacht bellen, finden vor Gericht selten Gnade. Gelegentliches Bellen aber rechtfertigt keine Mietminderung (AG Hamburg, 49 C 165/05). Dies würde einem Hundehaltungsverbot gleichkommen. Es sollten die allgemeinen Ruhezeiten von 13 bis 15 Uhr und von 22 bis 6 Uhr eingehalten werden.
Die Nachbarn müssen langes Hundegebell nur dulden, wenn sie zum Beispiel in der Nähe eines Tierheimes oder eines Zwingers der Rettungshundestaffel wohnen. Solche Einrichtungen liegen aber in der Regel außerhalb von Wohngebieten.