Der BGH hat entschieden, dass Immobilienverkäufer ihre potenziellen Käufer gezielt über anstehende Sanierungen informieren müssen. Diese Pflicht gilt auch dann, wenn Unterlagen digital zur Verfügung gestellt werden. In einem konkreten Fall hatte eine Firma in einem Gebäudekomplex in Hannover mehrere Gewerbeeinheiten für insgesamt 1,5 Mio. Euro erworben. Die Käuferin fühlte sich arglistig getäuscht, da der Verkäufer vor Vertragsabschluss nicht ausreichend auf die anstehende Instandhaltung des Gebäudes hingewiesen hatte. Stattdessen wurde ihr die Information, dass die gesamte Gewerbeeinheit für 50 Mio. Euro instandgesetzt werden sollte, drei Tage vor Vertragsabschluss an einem Freitagnachmittag in einem Datenraum digital zur Verfügung gestellt. Aus Sicht der Käuferin geschah das heimlich und ohne weitere Aufklärung. Mit seinem Urteil stärkt der BGH die Rechte der Immobilienkäufer und nimmt die Verkäufer in die Pflicht, gezielt über anstehende Sanierungsmaßnahmen und Kosten zu informieren.
Weitere Immobilienurteile
Kein Wegerecht trotz jahrelanger Duldung: Jahrelang benutzten Nachbarn den Weg auf dem Grundstück der Klägerin, um zu ihren Garagen zu gelangen. Doch eines Tages entschied sich die Grundstücksbesitzerin, den Weg durch eine Toranlage zu sperren. Die Nachbarn klagten vor Gericht ihr Wegerecht ein. Jedoch waren ihre Bemühungen erfolglos. Ein Wegerecht, das nicht im Grundbuch eingetragen ist, kann nur aufgrund einer schuldrechtlichen Vereinbarung oder als Notwegerecht bestehen. Ein Gewohnheitsrecht gibt es im Mietrecht grundsätzlich nicht.
Kein Teppich als Lärmschutz: Knarrende Holzböden sind laut und ein Ärgernis für die Nachbarn. Ein Teppich könnte die Geräusche abschwächen, doch dazu ist der Mieter nicht verpflichtet. Solange Holzböden fachgerecht verlegt sind, müssen Nachbarn die störenden Geräusche hinnehmen, so der Mieterbund in Berlin.