In vielen Mietverträgen gibt es seitenlange Ausführungen, welche Instandhaltungspflichten der Mieter zu übernehmen hat. Doch im Zweifel sind diese Vereinbarungen eng auszulegen, wie ein aktuelles Urteil des Landgerichts Berlin zeigt. So hatte die Vermieterin mit ihrem neuen Mieter vereinbart, dass dieser die Instandhaltung für die Gasetagenheizung zu übernehmen hat. Vor Gericht ging es um die Frage, ob der Mieter auch die Kosten für den Einbau einer neuen Therme tragen muss. Die Richter nahmen die Instandhaltungsklausel im Mietvertrag unter die Lupe und stellten klar, dass die Vermieterin nicht automatisch die Verantwortung für die Therme auf ihren Mieter übertragen kann.
Weitere Immobilienurteile
Streitpunkt Betriebskostenabrechnung: Betriebskostenabrechnungen gehören zu den Dauerstreitthemen zwischen Vermietern und Mietern. Der BGH hat dazu klargestellt, dass es bei der Abrechnung der Betriebskosten auf die tatsächliche Wohnungsgröße und nicht auf die vertraglich vereinbarte Wohnfläche ankommt. Es gibt auch keine Toleranzgrenzen mehr (BGH VIII ZR 220/17). Damit hat der BGH sein Urteil aus dem Jahre 2007 einkassiert, wonach die im Mietvertrag vereinbarte Wohnungsgröße die Basis für die Betriebskostenabrechnung ist, sofern sie nicht mehr als zehn Prozent von der tatsächlichen Fläche abweicht.
Steuerfreier Immobilienverkauf trotz kurzer Vermietung: Wer eine Immobilie innerhalb von zehn Jahren verkauft, der muss den Verkaufsgewinn versteuern. Es gibt aber eine Ausnahme: Wenn Sie Ihre Immobilie in dem Jahr des Verkaufs und den beiden vorhergehenden Jahren selbst genutzt haben, dann bleibt der Gewinn steuerfrei. Das gilt auch, wenn Sie Ihre Immobilie kurz vor dem Verkauf für wenige Monate vermietet haben. In einem aktuellen Fall hatte ein Verkäufer seine Eigentumswohnung über Jahre hinweg durchgehend selbst genutzt. Kurz vor dem Verkauf vermietete er die Wohnung von April bis Dezember. Das Finanzamt beurteilte den Verkauf als steuerpflichtig. Der Verkäufer klagte erfolgreich vor dem Finanzgericht (FG). Da er seine Eigentumswohnung vor dem Verkauf über einen Zeitraum von drei Kalenderjahren selbstgenutzt hatte, ist der Verkauf laut FG unschädlich. Wichtig ist, dass die Immobilie im Jahr vor dem Verkauf ganzjährig selbst bewohnt wird.