Ab 2025 tritt die neue Grundsteuer in Kraft. Dafür müssen deutschlandweit 36 Millionen Immobilien, davon 24 Millionen Wohnimmobilien, neu bewertet werden. Dazu gehören sämtliche Wohn- und Gewerbeimmobilien, Ferienhäuser oder Garagengrundstücke sowie Land- und Forstbesitz. Das hat für alle Haus- und Immobilieneigentümer praktische Konsequenzen. Sie müssen eine Feststellungserklärung elektronisch über die ELSTER-Plattform abgeben. Für Wohngrundstücke müssen folgende Angaben übermittelt werden: Lage des Grundstücks, Grundstücksfläche, Bodenrichtwert, Gebäudeart, Wohnfläche und Baujahr des Gebäudes. Stichtag für die Bewertung ist der 1.1.2022. Der zu diesem Tag maßgebliche Wert ist die Grundlage für die neue Grundsteuer. Die Abgabefrist beginnt am 01.07.2022 und endet nach derzeitigem Stand am 31.10.2022.
Weitere Immobilienurteile
Baumfällung: Bei den starken Stürmen in den letzten Tagen sind viele Bäume umgefallen. Wer verhindern möchte, dass beim nächsten Sturm wieder Bäume umstürzen, wird vorher zur Motorsäge greifen oder einen Baumfäller beauftragen. Doch wer muss die Kosten tragen? Das Amtsgericht Leipzig hat dazu entschieden, dass die Kosten für die Fällung eines Baumes nicht als Betriebskosten auf die Mieter umgelegt werden können. Auch andere Gerichte hatten in der Vergangenheit entschieden, dass die Kosten für die Holzfäller vom Vermieter zu tragen sind. Im zugrundeliegenden Fall hatten Mieter gegen eine Kostenbeteiligung in Höhe von 50,45 Euro geklagt. Das Gericht gab den Mietern Recht mit der Begründung, dass nur regelmäßig anfallende Kosten als Betriebskosten umgelegt werden können. Die Kosten für einen Gärtner, der turnusmäßig die das Außenanlagen pflegt, gehören dazu. Nicht aber die Kosten für Baumfällungen.
Hausmusik: Musizieren in den eigenen vier Wänden ist auch dann erlaubt, wenn laut Mietvertrag Hausmusik grundsätzlich verboten ist. Das geht aus einem Bundesgerichtsurteil hervor, nach dem Hausmusik nicht mehr stört als ein Fernseher oder ein Radio. Da jedoch beim Geige-, Klavier- oder Trompetespielen schnell die Zimmerlautstärke überschritten wird, sollten Musiker nur außerhalb der Ruhezeiten und möglichst nicht mehr als zwei Stunden täglich spielen. Die Qualität des Spielens hat keinen Einfluss auf die Entscheidung.
Wie lange jemand musizieren darf, hängt auch vom Instrument ab. Die meisten Gerichtsurteile betreffen das Klavierspiel. Die Bandbreite der Entscheidungen liegt zwischen eineinhalb Stunden und drei Stunden täglich. In der Regel darf an Wochentagen bis 20 Uhr und an Sonn- und Feiertagen bis 19 Uhr gespielt werden, wobei in der Zeit von 13 bis 15 Uhr oftmals die Mittagsruhe einzuhalten ist. Das Landgericht Freiburg hatte für das Schlagzeugspielen in einer Wohnung eine Spielzeit von je einer Stunde am Vormittag und am Nachmittag erlaubt. Nach einem Urteil des Landgerichts Kleve durfte ein Mieter auf seinem Akkordeon jeden Tag eineinhalb Stunden spielen. Wie lange musiziert werden darf, hängt auch von den baulichen Gegebenheiten und dem Wohnumfeld ab. Wer in einen hellhörigen Altbau oder in einer Seniorenanlage wohnt, für den gelten ggfs. strengere Vorschriften. Für Berufsmusiker gelten übrigens die gleichen Regeln wie für Hobbymusiker.