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Bunte Wände beim Auszug

Während der Mietdauer dürfen Mieter die Wände ihrer Wohnung so bunt streichen wie sie möchten. Doch spätestens beim Auszug stellt sich für Mieter die Frage, ob sie die bunten Wände mit einer neutralen Farbe überstreichen müssen oder nicht. Das Thema Schönheitsreparaturen beschäftigt seit Jahren die Gerichte. In vielen Mietverträgen sind Renovierungsklauseln enthalten, die unwirksam sind. Doch es gibt auch Fälle, die zeigen, dass Mieter nicht immer um eine Renovierung beim Auszug herumkommen. Das Amtsgericht Paderborn (Az.: 57 C 44/29) hat die Rückgabe einer Wohnung in grellen Farben als Pflichtverletzung angesehen. Nach Auffassung der Richter hat der Vermieter ein Interesse daran, die Wohnung in einem neutral dekorierten Zustand zurückzuerhalten, der dem allgemeinen Geschmack neuer Interessenten entspricht. Der Vermieter kann in solch einem Fall Schadenersatz fordern.

Weitere Immobilienurteile

Unerlaubte Vermietung der Wohnung an Touristen: Wer eine Wohnung ohne Genehmigung des Vermieters an Touristen vermietet, der riskiert eine fristlose Kündigung. Eine vorherige Abmahnung entfällt, da in diesem Fall der Mieter seine mietvertraglichen Pflichten so schwerwiegend verletzt hat, dass das Vertrauensverhältnis zerstört ist. So entschied das Landesgericht Berlin in dem Fall eines Mieters, der für zwölf Tage seine Wohnung an Touristen vermietet hatte, ohne die Genehmigung des Vermieters einzuholen. Auch der Einwand des Mieters, dass nicht er, sondern seine Ehefrau während seiner Abwesenheit die Vermietung vorgenommen hatte, änderte nichts am Urteil der Richter.

Drogenhandel in Wohnung: Der Mieter kann in seiner Wohnung nicht alles tun und machen, was er will. Liegen zum Beispiel Indizien für einen Handel mit Drogen vor, ist der Vermieter berechtigt, den Mietvertrag fristlos zu kündigen, wie ein aktueller Fall in Frankfurt zeigt. Der Mieter erhielt von seinem Vermieter, einer Wohnungsbaugesellschaft, die fristlose Kündigung, nachdem gegen ihn ein polizeiliches Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Drogenhandels eingeleitet wurde. Nach Auffassung der Richter ist eine fristlose Kündigung nicht grundsätzlich, sondern nur dann gerechtfertigt, wenn das strafrechtliche Verhalten mit einer Außenwirkung verbunden ist. Das Handeln mit Drogen aus der Wohnung heraus stellt eine solche vertragliche Pflichtverletzung dar. (AG Frankfurt am Main, 33 C 2815/18)

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