Vermieter können nach Modernisierungsmaßnahmen die Miete um maximal acht Prozent erhöhen. So steht es im Gesetz. Doch die Praxis sieht anders aus. Der Bundesgerichtshof hat jetzt Mietern den Rücken gestärkt. Eine Mieterhöhung ist nicht in jedem Fall möglich. Bedeutet die Mieterhöhung für die Mieter eine erhebliche Belastung, kann der Vermieter die Erhöhung nicht durchsetzen. Eine Härtefallregelung schützt die Mieter, die sich ihre Wohnung ohnehin kaum leisten können. Der Vermieter darf dem Mieter nicht einfach eine kleinere Wohnung zuweisen, da auch gesundheitliche und soziale Aspekte zu berücksichtigen sind.
Weitere Immobilienurteile
Bauleistungen schwarz abrechnen: Für private Bauherren ist die Verlockung groß, die eine oder andere Bauleistung ganz oder teilweise ohne Rechnung erbringen zu lassen. Für den privaten Auftraggeber entfällt die Mehrwertsteuer, der Unternehmer gibt die Einnahmen nicht an und verschafft sich so einen steuerlichen Vorteil. Doch Vorsicht: es drohen strafrechtliche Konsequenzen wegen Steuerhinterziehung. Und sollte sich anschließend erweisen, dass die Leistungen mangelhaft erbracht worden sind, entfallen die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche, da kein Bauvertrag zustande gekommen ist.
Das zeigt der Fall, bei dem ein Bauunternehmer eine Werkleistung in Höhe von 1.800 Euro für die Verlegung von Pflastersteinen erbracht. Es wurde verabredet, keine Rechnung zu stellen. Später stellte sich heraus, dass das Pflaster mangelhaft verlegt worden ist. Die Auftraggeberin verlangte vom Bauunternehmer 6.000 Euro zur Beseitigung des Schadens. Zu Unrecht, entschieden die Richter (BGH Az.: VII ZR 6/13). Aufgrund der Nichtigkeit des Werkvertrages kann die Auftraggeberin maximal den gezahlten Werklohn zurückfordern. Der Bauunternehmer kann seinerseits aber einen Wertersatzanspruch in gleicher Höhe geltend machen.
Streitpunkt Betriebskostenabrechnung: Betriebskostenabrechnungen gehören zu den Dauerstreitthemen zwischen Vermietern und Mietern. Der BGH hat dazu klargestellt, dass es bei der Abrechnung der Betriebskosten auf die tatsächliche Wohnungsgröße und nicht auf die vertraglich vereinbarte Wohnfläche ankommt. Es gibt auch keine Toleranzgrenzen mehr (BGH VIII ZR 220/17). Damit hat der BGH sein Urteil aus dem Jahre 2007 einkassiert, wonach die im Mietvertrag vereinbarte Wohnungsgröße die Basis für die Betriebskostenabrechnung ist, sofern sie nicht mehr als zehn Prozent von der tatsächlichen Fläche abweicht.