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Heizkosten kürzen bei Zentralheizung

Viele Zentralheizungen stellen sowohl Wärme als auch Warmwasser bereit. Wird der Warmwasserverbrauch nicht über einen Wärmemengenzähler separat gemessen, ist die Heizkostenabrechnung nicht verbrauchsabhängig und der Mieter kann die Kosten um 15 Prozent kürzen. So urteilte der BGH in einem Streitfall aus Heidelberg (Urteil vom 12.1.2022, Az.: VIII ZR 151/20). In dem Mehrfamilienhaus stellte eine Zentralheizung Heizwärme und Warmwasser den einzelnen Mietparteien bereit. Es gab aber keinen Wärmemengenzähler, über den die Verbräuche getrennt erfasst wurden. Daher verteilte der Vermieter die Kosten nach Quadratmetern auf die Mietparteien. Die Mieter kürzten daraufhin die Abrechnung um 15 Prozent mit dem Hinweis, sie sei nicht verbrauchsabhängig. Der BGH gab den Mietern Recht, denn die Vermieterin hätte einen Wärmemengenzähler an der Heizungsanlage einbauen lassen können.

Weitere Immobilienurteile

Eigenbedarfskündigung wegen Pflegefalls: Es muss nicht ein akuter Pflegefall vorliegen, um eine Eigenbedarfskündigung im eigenen Haus begründen zu können. Ein fortgeschrittenes Alter und die Aussicht, dass der Pflegefall in Zukunft eintreten kann, reichen aus. So der Fall eines 80-jährigen Ehepaares aus München, das eine Wohnung an eine Nichte gegen eine monatliche Leibrente in Höhe von 800 Euro übertragen hatte. Die Nichte verpflichtet sich im Gegenzug, die Pflege zu übernehmen. Dazu wollte sie in dasselbe Haus ziehen und kündigte den aktuellen Mietern wegen Eigenbedarfs. Als Begründung gab sie an, dass sie für ihre knapp drei Kilometer entfernte und rund 50 qm große Wohnung 1.300 Euro zahlen müsse. Zudem benötige sie für ihre Arbeit im Homeoffice ein Arbeitszimmer und wolle im Notfall schnell zur Hilfe sein. Die Münchener Richter gaben ihr Recht (AZ 453 C 3432/21).

Kein generelles Tierhaltungsverbot: Bei der Haltung von Haustieren scheiden sich die Geister. Die einen möchten auf ihre kleinen Gefährten nicht verzichten. Für die anderen bedeuten sie vor allem Lärm und Dreck. Mieter sollten sich über ihre Rechte und Pflichten im Klaren sein, bevor sie sich ein Haustier zulegen. Die gute Nachricht vorweg: Kleintiere wie Vögel, Fische, Hamster u. ä. sind immer erlaubt – egal was im Mietvertrag steht. Sie stören keine Nachbarn und beschädigen in der Regel nicht die Wohnung. Auch ein allgemeines Tierhaltungsverbot ist unwirksam, denn es stellt eine generelle Benachteiligung der Mieter dar. Im Einzelfall muss über die Tierhaltung entschieden werden. Wie groß ist das Tier, halten andere Mieter bereits ein Haustier, war die Tierhaltung bisher immer erlaubt? Die Belange und Interessen der Mietvertragsparteien und der Mitbewohner sind umfassend abzuwägen. Vom Verbot kann abgesehen werden, wenn es sich z. B. um einen Blindenhund handelt. Gefährliche Tiere wie Kampfhunde oder Schlangen kann der Vermieter verbieten.

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