An heißen Sommertagen steigen vor allem in schlecht gedämmten Wohnungen und Dachgeschosswohnungen die Temperaturen. Ob es sich dabei um einen Mietmangel handelt, der eine Mietminderung rechtfertigt, entscheiden die Gerichte. In der Regel geht es um die Frage, ob der Wärmeschutz der Wohnung dem Stand der Technik entspricht, der zu der damaligen Bauzeit vorgeschrieben war. Darüber hinaus liegt ein Mangel auch dann vor, wenn die Wohnung aufgrund der Hitze nicht vertragsmäßig genutzt werden kann. Wie hoch die Temperaturen in Wohnungen klettern dürfen, ist gesetzlich nicht geregelt. Mieter und Vermieter sollten vor dem Klageweg das Gespräch suchen und überlegen, wie sie mit einfachen Maßnahmen wie dem Einbau von Außenjalousien oder Klimageräten den Wärmeschutz verbessern können.
Weitere Immobilienurteile
Warmes Wasser auch im Sommer: Ein Vermieter ist verpflichtet, auch im Sommer und bei hohen Temperaturen die Versorgung der Mietparteien mit Warmwasser sicherzustellen. In dem zugrundeliegenden Fall hatte eine Mieterin im Hochsommer festgestellt, dass die Heizung und Warmwasserversorgung aufgrund eines leeren Öltanks nicht funktionierten. Daraufhin informierte sie umgehend ihre Vermieterin per SMS. Nachdem mehrere Tage nichts geschah, beantragte sie beim Amtsgericht eine einstweilige Verfügung. Erst dann bestellte die Vermieterin Heizöl und die Warmwasserversorgung setzte wieder in Gang. Um die Kosten des Verfügungsverfahrens stritten die Parteien vor Gericht. Die Richter entschieden, dass Mieter auch im Sommer heißes Wasser verlangen dürfen, denn schließlich geht es auch um die Körperhygiene, für die auch im Sommer Warmwasser nötig ist. Die Kosten für die Verfügung muss die Vermieterin bezahlen.
Mietkaution verzinsen: Es ist üblich, dass Mieter ihrem Vermieter eine Kaution überweisen. Dabei darf der Vermieter maximal drei Monatsmieten verlangen. Vorgeschrieben ist auch, dass die Kaution zu verzinsen ist. Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil (Az.: VIII ZR 92/17) darauf verwiesen, dass Klauseln, die keine Verzinsung der Kaution vorsehen, unwirksam sind. Eine Ausnahme gilt für Altverträge, die vor dem Jahr 1983 abgeschlossen worden sind. Damals durfte noch eine unverzinste Mietkaution vereinbart werden. Fehlt allerdings der Hinweis in diesen Verträgen, dann muss am Ende des Mietvertrages trotzdem verzinst werden.