Ein bekannter Schlagersänger erhielt von seinem Vermieter die fristlose Kündigung, nachdem er sich öffentlich im Fernsehen über ihn ärgerte und ihn beleidigte. Vorausgegangen war ein Streit über den Ausbau des Dachgeschosses, den der Vermieter plante. Das Amtsgericht Charlottenburg gab der Klage des Vermieters auf Räumung der Wohnung statt und verurteilte den Schlagersänger zudem zu einer Geldstrafe von 4000 Euro Schmerzensgeld.
Weitere Immobilienurteile
Solaranlage auf dem Balkon: Ein Mieter installierte auf seinem Balkon eine Solaranlage, obwohl die Vermieterin nicht einverstanden war. Die Vermieterin klagte vor Gericht auf Abbau der Solaranlage. Das Amtsgericht Stuttgart entschied dagegen mit der Begründung, dass der Bau von Solaranlagen zu Energie- und Kosteneinsparungen führt und die politisch gewollte Energiewende unterstützt. Voraussetzung ist, dass die Anlage nicht stört, leicht rückbaubar, fachmännisch installiert und vertragsmäßig genutzt wird. Ohne einen triftigen Grund kann die Installation einer Solaranlage auf dem Balkon nicht verboten werden.
Gebrauchsspuren an Böden: Regelmäßig kommt es zwischen Mietern und Vermietern beim Auszug zum Streit. Ein Dauerbrenner vor Gericht ist die Frage, inwieweit der Mieter für Gebrauchsspuren an der Mietsache haftet. In einem aktuellen Fall zog der Mieter nach 14 Jahren aus. In der leeren Wohnung stellte der Vermieter deutliche Verfärbungen am Teppichboden und Einkerbungen am Laminatboden fest. Da die Böden aus seiner Sicht nicht mehr zu gebrauchen waren, tauschte er sie aus und verlangte vom Ex-Mieter die Kostenübernahme für die Neuverlegung. Vor Gericht vertrat er die Auffassung, dass die Lebensdauer der beiden Böden weit mehr als 15 Jahre beträgt. Dem widersprachen die Richter. Da es sich bei dem Laminatboden um eine einfache Qualität handelt, stellen Einkerbungen nach 14 Jahren eine normale Abnutzung dar. Für Teppichboden gilt eine Nutzungsdauer von 10 bis 14 Jahren, so dass auch in diesem Fall eine normale Abnutzung und kein ersatzpflichtiger Schaden aufgetreten ist. (LG Wiesbaden, 3 S 31/19)