Bis 2030 sollen sieben Millionen Elektrofahrzeuge zugelassen sein. Um dieses Ziel des Klimaschutzprogramms zu erreichen, müssen ausreichend Ladestationen auch in Wohngebäuden errichtet werden.
Der Bundestag hat nun das Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz (GEIG) verabschiedet. Es sieht vor, dass beim Neubau oder Renovierung von größeren Parkflächen ab fünf PKW-Stellplätzen jeder Stellplatz mit einer entsprechenden Leitungsinfrastruktur ausgestattet werden muss. Ursprünglich sollten es nur neue Gebäude ab zehn Stellplätzen sein. Bei Nicht-Wohngebäuden gilt die Pflicht ab sechs Stellplätzen. Hier muss jeder dritte Stellplatz mit einer entsprechenden Leitungsinfrastruktur ausgerüstet werden. Zusätzlich muss ein Ladepunkt errichtet werden. Es gibt aber auch Ausnahmen, wenn die Gebäude von kleinen und mittleren Betrieben genutzt werden oder die Kosten für die Nachrüstung mehr als sieben Prozent der gesamten Renovierungskosten betragen.
Weitere Immobilienurteile
Gewerbemiete wegen Corona kürzen: Kann ein Gewerbemieter, der aufgrund von Corona sein Geschäft schließen muss, die Miete kürzen? Nachdem die Rechtsprechung in den vergangenen Monaten sehr uneinheitlich war, hat der Bundestag im Dezember eine Gesetzesänderung beschlossen. Danach gelten staatliche Corona-Maßnahmen (Schließungen, Vorgaben zum Infektionsschutz) als eine Störung der Geschäftsgrundlage, die zu einer Anpassung des Mietvertrages führen können. Eine Störung wird vermutet, wenn sich die Vertragsgrundlagen nach Abschluss schwerwiegend verändert haben. Liegt eine Störung vor, können Mietzahlungen trotzdem nicht einfach angepasst werden. Im Einzelfall wird es um die Frage gehen, inwieweit es einer Partei (i.d.R. Mieter/Pächter) nicht mehr zuzumuten ist, an dem ursprünglichen und unveränderten Vertrag festzuhalten.
Frostschäden: Jeden Winter verursachen zugefrorene Wasserleitungen große Schäden. Platzen die Rohre und wird die Wohnung unter Wasser gesetzt, erstattet die Versicherung nur den Schaden, wenn der Mieter oder Vermieter die allgemeinen Sorgfaltspflichten eingehalten hat. Dazu gehört es, die Wohnung ausreichend zu heizen. Bei Thermostatventile kann die Frostschutzeinstellung gewählt werden. Das gilt auch bei Abwesenheit, Urlaub und bei Leerstand.