Für Wohngebäude, die ab dem 01.01.2023 fertiggestellt werden, erhöht sich die Abschreibung von zwei auf drei Prozent. Der Steueranreiz tritt sechs Monate früher ein als geplant. Gleichzeitig bleibt die Möglichkeit bestehen, ein Gebäude bei einer nachweislich kürzeren Nutzungsdauer höher abzuschreiben. Darüber hinaus gibt es eine neue Sonder-AfA für klimagerechten Bau von bezahlbaren Wohnungen. Innerhalb der ersten vier Jahre können fünf Prozent der Herstellungskosten abgesetzt werden.
Weitere Immobilienurteile
Haus- und Grundstückswert aufteilen: Wer eine Immobilie zur Kapitalanlage erwirbt, ist daran interessiert, möglichst einen hohen Teil des Kaufpreises dem Wert des Hauses zuzuordnen, da dieser die Bemessungsgrundlage für die Abschreibung ist. Nicht abnutzbarer Grund und Boden kann nicht abgeschrieben werden und entfaltet keine steuermindernde Wirkung. Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat auf seinen Internetseiten eine aktuelle Arbeitshilfe zur Kaufpreisaufteilung bei bebauten Grundstücken veröffentlicht. Danach ist der Kaufpreis nicht nach der Restwertmethode, sondern nach dem Verhältnis der Verkehrswerte oder Teilwerte aufzuteilen.
Aufzugkosten: Wer im Erdgeschoss wohnt, braucht keinen Aufzug. Dennoch müssen die Mieter in Erdgeschosswohnungen die Aufzugkosten anteilig übernehmen. Es spielt auch keine Rolle, dass die Nutzung für diese Mieter fast unmöglich oder sinnlos ist. Mieter müssen aber dann nicht die Kosten für den Aufzug übernehmen, wenn sie darüber gar nicht ihre Wohnung erreichen können. Das ist z. B. dann der Fall, wenn der Mieter im Hinterhaus wohnt, es aber nur im Vorderhaus einen Aufzug gibt.