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Makler haftet nicht für Steuerzahlung

Immobilienmakler sind nicht verpflichtet, bei einem Immobilienverkauf steuerrechtliche Fragestellungen zu prüfen. So hat es der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden. In einem aktuellen Fall verkaufte eine Eigentümerin ihre Immobilie innerhalb der 10-jährigen Spekulationsfrist. Das Finanzamt erhob auf den erzielten Gewinn eine Steuer in Höhe von 48.000 Euro. Den Betrag lastete die Verkäuferin der Maklerin an. Sie klagte vor Gericht mit der Begründung, dass die Maklerin es versäumt habe, sie über die Gewinnversteuerung zu unterrichten. Die Schadenersatzklage wurde abgewiesen. Makler haben grundsätzlich nicht die Pflicht, steuerliche Fragen zu prüfen, so der BGH. Die Pflicht zur steuerlichen Beratung besteht nur in Ausnahmefällen, etwa wenn der Makler als Fachmann für bestimmte Steuerfragen auftritt.      

Weitere Immobilienurteile

Garage nicht einzeln kündigen: Ist in einem Mietvertrag einheitlich geregelt, dass der Mieter sowohl die Wohnung als auch eine dazugehörige Garage mietet, dann muss er die Kündigung für die Garage nicht hinnehmen, so das Urteil der Richter des Amtsgerichts in Schwelm. Im aktuellen Fall hatte ein Mieter eine Wohnung und eine Garage gemietet. Der Mietvertrag wies den Mietpreis für Wohnung und Garage separat aus. Zudem enthielt der Mietvertrag eine Klausel, wonach die Garage von beiden Seiten separat gekündigt werden konnte. Die Vermieterin kündigte die Garage – allerdings ohne Erfolg. Nach Ansicht der Richter ist von einem einheitlichen Mietvertrag auszugehen. Der separate Ausweis der Garagenmiete im Mietvertrag sowie die gesonderte Kündigungsklausel für die Garage ändern daran nichts. Hätte die Vermieterin für die Garage einen eigenen Mietvertrag abgeschlossen, dann wäre die Garagenkündigung wirksam gewesen.

Aufzugkosten: Wer im Erdgeschoss wohnt, braucht keinen Aufzug. Dennoch müssen die Mieter in Erdgeschosswohnungen die Aufzugkosten anteilig übernehmen. Es spielt auch keine Rolle, dass die Nutzung für diese Mieter fast unmöglich oder sinnlos ist. Mieter müssen aber dann nicht die Kosten für den Aufzug übernehmen, wenn sie darüber gar nicht ihre Wohnung erreichen können. Das ist z. B. dann der Fall, wenn der Mieter im Hinterhaus wohnt, es aber nur im Vorderhaus einen Aufzug gibt. 

 

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