Am 23.12.2020 trat ein neues Gesetz zur Maklerprovision in Kraft, das für Verbraucher relevant ist. Es regelt die Maklerprovision für den Verkauf von Einfamilienhäusern (auch mit Einliegerwohnungen) und Eigentumswohnungen und sieht vor, dass die Maklercourtage nicht mehr vollständig dem Käufer aufgebürdet werden kann.
Verkäufer und Käufer müssen sich die Maklerprovision teilen. Die Höhe der Maklerprovision ist weiterhin frei verhandelbar. Es gelten keine gesetzlichen Regelungen, sondern je nach Bundesland und Region die üblichen Sätze. Für die Vermietung von Wohnungen gilt weiterhin das Bestellerprinzip. Danach bezahlt derjenige den Makler, der ihn beauftragt hat.
Weitere Immobilienurteile
Besserer Schutz vor Abmahnungen: Viele Immobilienmakler haben in den letzten Jahren erlebt, dass sie aufgrund eines einfachen Verstoßes auf ihrer Website, etwa weil das Impressum falsch war oder die Handelsregisternummer fehlte, von dubiosen Vereinen und Verbänden eine Abmahnung erhalten haben. Das ist ärgerlich und teuer, denn neben einer Unterlassungserklärung und der Androhung von rechtlichen Konsequenzen werden nicht selten Anwaltskosten von 1.000 Euro und mehr gefordert. Der Bundestag hat dieser Praxis nun einen Riegel vorgeschoben und ein Gesetz verabschiedet, das das Geschäft mit den missbräuchlichen Abmahnungen einschränken soll, indem es die finanziellen Anreize verringert.
Bei Bagatellverstößen im Internet, wie z. B. einem unvollständigen Impressum, erhalten die Wettbewerber keinen Kostenersatz für die Abmahnung. Das gilt auch für die Abmahnung von Datenschutzverstößen, wenn das abgemahnte Unternehmen weniger als 250 Mitarbeiter hat. Die Vertragsstrafe für eine erstmalige Abmahnung wird auf 1.000 Euro begrenzt, sofern das abgemahnte Unternehmen weniger als 100 Mitarbeiter beschäftigt. Damit soll verhindert werden, dass kleine Unternehmen wegen geringer Verstöße in finanzielle Schwierigkeiten geraten.