Ist die Miete zu hoch? Um das beurteilen zu können, haben Mieter einen Auskunftsanspruch. In der Vergangenheit war streitig, ob und wann ein Auskunftsanspruch verjährt. Die Gerichte in den Vorinstanzen hatten unterschiedlich geurteilt. Der Bundesgerichtshof hat nun entschieden, dass der Auskunftsanspruch der Mieter nicht verjährt, solange ein Mieter keine Auskunft verlangt. Die Frist von drei Jahren startet in dem Moment, in dem der Mieter eine Auskunft fordert. Das bedeutet, gibt der Vermieter keine Informationen heraus, so hat der Mieter z. B. beim Verdacht auf Verstoß gegen die Mietpreisbremse drei Jahre Zeit, die Auskunft einzuklagen.
Weitere Immobilienurteile
Mietkürzung wegen Hitze: Darf bei zu hoher Wärmebelastung in der Wohnung die Miete gekürzt werden? In der Regel rechtfertigt zu hohe Hitze in der Wohnung keine Mitkürzung. Doch in einem Fall im Hamburg entschied das Gericht anders. Die Dachgeschosswohnung der Mieter heizte sich in den Sommermonaten so stark auf, dass eine Gesundheitsgefährdung des Mieters drohte. Da der Wärmeschutz in der Neubauwohnung nicht dem technischen Stand entsprach, lag ein Mangel vor, der zu einer Minderminderung von 20 Prozent berechtigt.
Gebäudeversicherung beim Hauskauf: Immobilienkäufer sollten unbedingt nach dem Bestehen einer Gebäudeversicherung fragen. Laut Bundesgerichtshof (BGH) muss ein Verkäufer nicht von sich aus darauf hinweisen muss, ob eine Gebäudeversicherung besteht oder nicht. Wer ein Haus kauft und davon ausgeht, dass eine Gebäudeversicherung besteht, hat im Schadensfall (Sturm, Hagel, Leitungswasser, etc.) den schwarzen Peter. Das gilt nicht, wenn der Käufer ausdrücklich nach einer Gebäudeversicherung gefragt hat. Weist der Verkäufer auf die Gebäudeversicherung hin, muss er auch über Vertragsänderungen wie z. B. eine bereits erfolgte Kündigung informieren.