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Neues CO2-Stufenmodell

Die Bundesregierung hat ein neues CO2-Stufenmodell beschlossen. Danach sollen ab 2023 die Vermieter an der CO2-Abgabe beteiligt werden. Lange wurde darüber gestritten, in welcher Form die Kostenbeteiligung erfolgen sollte. Bei dem neuen Stufenmodell müssen die Vermieter je nach Emission ihrer Immobilie mehr oder weniger bezahlen. Das neue Modell geht von Stufe 1 bis 10 und sieht eine Kostenbeteiligung der Vermieter zwischen 10 und 90 Prozent vor. Danach müssen sich Vermieter von sehr gut gedämmten Häusern nur zu 10 Prozent und von sehr schlecht gedämmten Gebäuden bis zu 90 Prozent an der CO2-Abgabe beteiligen. Die Tonne CO2 kostet in diesem Jahr 30 Euro. Bei Gas sind das 0,5 Cent pro Kilowattstunde und bei Öl 8 Cent pro Liter. Die Abgabe steigt bis zum Jahr 2025 auf 55 Euro an. 

Weitere Immobilienurteile

EEG-Umlage fällt weg: Stromkunden werden entlastet. Zum 1.7.2022 fällt die EEG-Umlage, auch als Öko-Umlage bekannt, weg. Das macht eine Ersparnis von 3,72 Cent pro Kilowattstunde. Damit sorgt die Bundesregierung für eine Entlastung aller Stromkunden und leistet einen Betrag, die enorm gestiegenen Stromkosten etwas zu senken. So soll eine 4-köpfige-Familie im Vergleich zum Jahr 2021 rund 300 Euro weniger im Jahr zahlen. 

Vorgetäuschter Eigenbedarf kann teuer werden: Vermieter haben das Recht, einem Mieter wegen Eigenbedarfs zu kündigen, etwa weil die Wohnung von einem Verwandten, einer Pflegekraft oder beispielsweise von einer Haushälterin bezogen werden sollen. Was aber passiert, wenn der Eigendarf vorgetäuscht ist? In dem zugrundeliegenden Fall hatte ein Mieter die Kündigung wegen Eigenbedarfs von seinem Vermieter erhalten. Der Hausmeister sollte die Wohnung beziehen. Doch statt des Hausmeisters zog einige Wochen später eine andere Familie ein. Der gekündigte Mieter klagte erfolgreich vor Gericht. Wer ungerechtfertigt aus seiner Wohnung ausziehen muss, darf wieder zurück. Da dies in der Regel aber nicht geht, da die Wohnung bereits wieder vermietet ist, hat der gekündigte Mieter Anspruch darauf, sich von seinem alten Vermieter die Umzugskosten, Maklerkosten sowie die Mehrkosten für eine höhere Miete für die Dauer von drei Jahren erstatten zu lassen. Allerdings muss klar bewiesen sein, dass der Eigenbedarf vorgetäuscht wurde. 

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