Manchmal verlangen Immobilienmakler von potenziellen Käufern eine Reservierungsgebühr. Dafür erhält der Kaufinteressent einen exklusiven Zugriff auf die Immobilie. Kauft er die Immobilie später, wird die Gebühr von der Maklerprovision abgezogen. Scheitert der Immobilienkauf, dann bekommt er die Reservierungsgebühr nicht zurück. Der Bundesgerichtshof hat nun entschieden, dass Reservierungsgebühren unwirksam sind, wenn sie im Rahmen eines vorformulierten Vertrages vereinbart werden, die einer strengen AGB-Kontrolle unterliegen. Damit ist es für Makler kaum noch möglich, im Rahmen von Maklerverträgen Reservierungsgebühren zu vereinbaren (BGH, Urteil vom 20.04.2023, Az. I ZR 113/22).
Weitere Immobilienurteile
Schimmel rechtfertigt nicht immer eine Mietminderung: Nicht immer rechtfertigt die Bildung von Schimmelpilz eine Mietminderung. Mieter müssen auch dazu beitragen, dass sich in ihrer Wohnung kein Schimmelpilz bilden kann. Dazu gehört auch täglich mehrmaliges Lüften. Das gilt insbesondere für Wohnungen in älteren Gebäuden, die zwar nicht mehr dem heutigen Stand entsprechen und anfälliger für die Bildung von Schimmelpilz sind, aber nach den damaligen Bauvorschriften errichtet wurden. Geklagt hatten zwei Mieter, deren Mietwohnungen im Jahr 1968 und 1971 errichtet wurden. Die Gebäude verfügten über keine Wärmedämmung. Über Wärmebrücken an den Außenwänden sahen die Mieter die Gefahr der Schimmelpilzbildung. Dafür verlangten sie eine Mietminderung und einen Kostenvorschuss für die Mängelbeseitigung. Nachdem die Mieter in den beiden Vorinstanzen Recht erhielten, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) aber, dass kein Sachmangel vorliegt, da es damals keine Verpflichtung gab, Gebäude mit einer Wärmedämmung auszustatten.
Renovierte Wohnung: Schönheitsreparaturen sind ein Dauerthema zwischen Vermietern und Mietern. Häufig kommt es nach dem Auszug zum Streit. So auch der folgende Fall. Beim Einzug erklärten sich die Mieter bereit, die bunten Wände der Vormieter zu übernehmen. Beim Auszug hielt der Vermieter die Kaution zurück und verlangte von seinen Mietern die Durchführung von Schönheitsreparaturen. Die Mieter akzeptierten das nicht. Der Fall ging vor Gericht. Das Landgericht Krefeld (Az.: 2 S 26/20) urteilte, dass die Mieter die Wohnung nicht renovieren müssen, da ihnen die Wohnung beim Einzug nicht vollständig renoviert übergeben wurde.