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Schenkung zurückfordern

Eine Schenkung kann nur in Ausnahmefällen rückgängig gemacht werden. Das musste eine Mutter feststellen, die ihrer Tochter und ihrem Schwiegersohn als Paar eine Eigentumswohnung als Renditeobjekt geschenkt hatte. Nach der Scheidung forderte die Mutter von ihrem Ex-Schwiegersohn 37.600 Euro für den Anteil an der Wohnung zurück mit der Begründung, dass die Geschäftsgrundlage der Schenkung weggefallen sei. Die Mutter scheiterte mit ihrer Klage vor Gericht. Die Richter argumentierten, dass eine Schenkung nur bei schwerer Verfehlung zurückgefordert werden kann. Anders wäre es, wenn die Immobilie als Familienheim geschenkt worden sei. Die Fortsetzung der Ehe hätte hier im direkten Zusammenhang mit der Schenkung gestanden.  

Weitere Immobilienurteile

Kaufpreis aufteilen: Wer eine Wohnung für Vermietungszwecke kauft, sollte im Kaufvertrag festlegen, wie sich der Preis auf Gebäude und Grundstück verteilt. Fehlt diese Unterteilung oder sind die Werte nicht plausibel, dann legt das Finanzamt nach eigenen Berechnungen Wohnungs- und Grundstückswert fest. Häufig fallen die Gebäudewerte zum Erstaunen der Immobilienbesitzer niedriger aus mit der Folge, dass sie bei einer Vermietung weniger abschreiben können. Der Bundesfinanzhof (BFH) prüft aktuell einen Fall, bei dem das Finanzamt der Kaufpreisaufteilung nicht folgte und eigene Berechnungen vornahm. Die Immobilienbesitzerin klagte gegen den niedrigeren Gebäudewert und die geringere Abschreibung. Immobilienbesitzer, bei denen ein ähnlicher Fall vorliegt, können möglicherweise von einer grundlegenden BFH-Entscheidung in Zukunft profitieren.

Vermietungsverluste absetzen: Das Finanzamt erkennt eine Vermietung oder Verpachtung nur dann an, wenn der Vermieter nachweislich die Absicht hat, positive Einkünfte zu erzielen. Auf lange Sicht müssen die Kosten durch die Erträge gedeckt sein. Andernfalls geht das Finanzamt von einem „Privatvergnügen“ aus. Eine Minderung des zu versteuernden Einkommens ist dann nicht möglich. Das bedeutet aber nicht, dass langjährige Verluste aus Vermietung und Verpachtung grundsätzlich nicht anerkannt werden. Handelt es sich um eine dauerhafte Vermietung an fremde Dritte handelt, dann geht das Finanzamt typischerweise von einer Einkommenserzielungsabsicht aus, da sich fremde Leute normalerweise nichts schenken. Wer jedoch an eine nahestehende Person vermietet, muss einem Fremdvergleich standhalten. Das Finanzamt prüft, ob diese Vermietung in gleicher Weise auch mit einem fremden Dritten durchgeführt worden wäre.

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