Üblicherweise gilt beim Verkauf von privaten Immobilien die Spekulationsfrist von zehn Jahren. Diese gilt selbst dann, wenn Mieter nur wenige Tage in der Immobilie gewohnt haben. Der Bundesfinanzhof hat kürzlich entschieden, dass Gewinne aus dem Immobilienverkauf auch dann steuerpflichtig sind, wenn nur einzelne Räume untervermietet worden sind. Die Steuer bezieht sich aber nicht auf die gemeinschaftlich genutzten Flächen wie Küche, Bad und Flur, sondern nur auf die vermietete Fläche, die der Mieter ganz für sich alleine nutzen darf. Das BFH-Urteil ist besonders relevant für Immobilieneigentümer, die über Vermittlungsportale wie airbnb kurzfristig Wohnräume vermieten. Keine Steuer fällt an, wenn der Immobilieneigentümer im Jahr des Verkaufs und in den beiden vorangegangenen Jahren die Immobilie selbst bewohnt hat.
Weitere Immobilienurteile
Baugenehmigungen auch für Anbauten: Wer ohne Baugenehmigung an sein Haus einen Wintergarten oder ein Carport anbaut, riskiert den Rückbau des neuen Gebäudeteils. Auch für eine Aufstockung oder einen Anbau benötigen Bauherren die Genehmigung der Baubehörde. Außerdem sollten Sie Ihren direkten Nachbarn fragen, denn er kann Widerspruch gegen Ihr Bauvorhaben einlegen. Ob eine Erweiterung zulässig ist, ergibt sich oft aus dem örtlichen Bebauungsplan. Um eine Baugenehmigung zu erhalten, müssen Sie zuerst einen Bauantrag bei Ihrer örtlichen Baubehörde stellen. Sie sollten auf keinen Fall mit Ihrem Bauvorhaben beginnen, bevor Sie nicht die Baugenehmigung erhalten haben. Dann gilt das Bauvorhaben als Schwarzbau und kann mit einer Geldstrafe von bis zu 50.000 Euro geahndet werden. Kleinere Bauten wie Gartenhäuser oder freistehende Garagen bedürfen häufig keiner Baugenehmigung. Allerdings ist es in dem meisten Bundesländern notwendig, Projekte dieser Art über eine Bauanzeige, die vereinfachte Form der Baugenehmigung, anzuzeigen.
Wäschetrocknen in der Wohnung: Das Trocknen der Wäsche in der Wohnung ist selbst dann erlaubt, wenn im Haus ein Trockenraum vorhanden ist. Ein Vermieter wollte einer Mieterin das Wäschetrocknen in der Wohnung verbieten. Er verwies auf die Hausordnung, in der stand, dass dies nur in einem gemeinsamen Waschkeller zulässig sei. Zudem gab der Vermieter zu bedenken, dass sich aufgrund der Feuchtigkeit Schimmel bilden könnte. Die Richter sahen den Fall anders. Zum einen regelt die Hausordnung nur das Verhalten der Mieter untereinander. Zum anderen gehört das Trocknen von Wäsche zum normalen Gebrauch der Mietsache und kann vom Vermieter weder durch den Mietvertrag noch durch die Hausordnung untersagt werden (Az.: 53 C 1736/08).