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Überragende Äste

Jeder Grundstückseigentümer trägt die Verantwortung dafür, dass Äste und Zweige nicht über die eigene Grundstücksgrenze hinauswachsen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, so kann er seinem Nachbarn nicht verbieten, die überragenden Äste selbst zu schneiden, wenn sie das Grundstück beeinträchtigen. In diesem Fall muss der Grundstückseigentümer auch in Kauf nehmen, dass durch das Abschneiden der Baum seine Standfestigkeit verliert oder das Absterben des Baumes droht.

Weitere Immobilienurteile

Schimmel rechtfertigt nicht immer eine Mietminderung: Nicht immer rechtfertigt die Bildung von Schimmelpilz eine Mietminderung. Mieter müssen auch dazu beitragen, dass sich in ihrer Wohnung kein Schimmelpilz bilden kann. Dazu gehört auch täglich mehrmaliges Lüften. Das gilt insbesondere für Wohnungen in älteren Gebäuden, die zwar nicht mehr dem heutigen Stand entsprechen und anfälliger für die Bildung von Schimmelpilz sind, aber nach den damaligen Bauvorschriften errichtet wurden. Geklagt hatten zwei Mieter, deren Mietwohnungen im Jahr 1968 und 1971 errichtet wurden. Die Gebäude verfügten über keine Wärmedämmung. Über Wärmebrücken an den Außenwänden sahen die Mieter die Gefahr der Schimmelpilzbildung. Dafür verlangten sie eine Mietminderung und einen Kostenvorschuss für die Mängelbeseitigung. Nachdem die Mieter in den beiden Vorinstanzen Recht erhielten, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) aber, dass kein Sachmangel vorliegt, da es damals keine Verpflichtung gab, Gebäude mit einer Wärmedämmung auszustatten.

 

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59302 Oelde

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