Mieter müssen Zutritt zur Wohnung gewähren, wenn z. B. Rauchwarnmelder oder Heizkostenverteiler ausgetauscht werden sollen. Verweigern sie den Zutritt mehrmals, kann dies eine fristlose Kündigung rechtfertigen. Da schützt auch die Angst vor einer Corona-Infektion nicht.
Diese Erfahrung machte eine Mieterin, die trotz mehrfacher Aufforderungen den Zutritt zu ihrer Wohnung verweigerte. Als Begründung gab sie ihre Behinderung und ihre Angst vor einer Corona-Ansteckung an. Sie erhielt die fristlose Wohnungskündigung, auf die sie nicht reagierte. Daraufhin erhob die Vermieterin eine Räumungsklage. Zu Recht, entschieden die Richter. Die Mieterin muss Zutritt zu ihrer Wohnung gewähren, denn bei so wichtigen Dingen wie Rauchwarnmeldern geht es um den Schutz von Leib und Leben. Die Angst vor Ansteckung rechtfertigt keine Zutrittsverweigerung, da die Arbeiten unter Einhaltung von strengen Hygienemaßnahmen in der Wohnung möglich gewesen wären.
Weitere Immobilienurteile
Gebäudeversicherung beim Hauskauf: Wer ein Haus kauft, sollte unbedingt nach dem Bestehen einer Gebäudeversicherung fragen. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat kürzlich entschieden, dass ein Verkäufer nicht von sich aus darauf hinweisen muss, ob eine Gebäudeversicherung besteht oder nicht. Nach Auffassung der Richter reicht es auch nicht aus, dass es allgemein üblich ist, eine Gebäudeversicherung zu halten. Wer ein Haus kauft und davon ausgeht, dass eine Gebäudeversicherung besteht, hat im Schadensfall (Sturm, Hagel, Leitungswasser, etc.) den schwarzen Peter. Das gilt nicht, wenn der Käufer ausdrücklich nach einer Gebäudeversicherung gefragt hat. Weist der Verkäufer auf die Gebäudeversicherung hin, muss er auch über Vertragsänderungen wie z. B. eine bereits erfolgte Kündigung informieren.
Wäschetrocknen in der Wohnung: Das Trocknen der Wäsche in der Wohnung ist selbst dann erlaubt, wenn im Haus ein Trockenraum vorhanden ist. Ein Vermieter wollte einer Mieterin das Wäschetrocknen in der Wohnung verbieten. Er verwies auf die Hausordnung, in der stand, dass dies nur in einem gemeinsamen Waschkeller zulässig sei. Zudem gab der Vermieter zu bedenken, dass sich aufgrund der Feuchtigkeit Schimmel bilden könnte. Die Richter sahen den Fall anders. Zum einen regelt die Hausordnung nur das Verhalten der Mieter untereinander. Zum anderen gehört das Trocknen von Wäsche zum normalen Gebrauch der Mietsache und kann vom Vermieter weder durch den Mietvertrag noch durch die Hausordnung untersagt werden (Az.: 53 C 1736/08).