Vermieter können ihren Mietern wegen Eigenbedarfs kündigen, wenn sie die Wohnung selbst beanspruchen möchten. Eine Nutzung als Zweitwohnsitz rechtfertigt jedoch keine Eigenbedarfskündigung, so hat es das Landgericht Berlin entschieden. In dem aktuellen Fall erhielten die Mieter eine Eigenbedarfskündigung vom Vermieter mit der Begründung, diese als Zweitwohnung nutzen zu wollen. Sowohl das Amtsgericht als auch das Landgericht wiesen die Räumungsklage des Vermieters ab. Der angeführte Grund zur Nutzung der Wohnung als Zweitwohnung stellt keine Notwendigkeit dar, den Mietvertrag zu kündigen.
Weitere Immobilienurteile
Hausrecht Ihres Mieters: Das deutsche Mietrecht und die aktuelle Rechtsprechung deutscher Gerichte sind zum Leidwesen von Immobilieninvestoren traditionell sehr mieterfreundlich. Sehr streng ist z. B. das Hausrecht des Mieters einer Wohnung. Nur er entscheidet, wer seine gemietete Wohnung betreten darf und wer nicht. Auch als Vermieter dürfen Sie nicht ohne Wissen und gegen den Willen Ihres Mieters die Wohnung betreten. Sie dürfen noch nicht einmal einen Zweitschlüssel haben. Zum Hausrecht Ihres Mieters gehört auch, dass er frei über seinen Besuch entscheiden kann. Zum Einflussbereich gehören sowohl die eigentliche Wohnung als auch alle Zugänge zur gemieteten Wohnung. Als Vermieter können Sie auch keinen Besuch Ihres Mieters verbieten, es sei denn, wenn der Besucher z. B. ein früherer, von Ihnen aber wegen Randale gekündigter Mieter ist.
Gemeinsamer Mietvertrag: Wer mit seinem Partner, mit Freunden oder Kommilitonen zusammen eine Wohnung mietet und gemeinsam den Mietvertrag unterschreibt, kann nicht für sich alleine den Mietvertrag kündigen. Selbst bei einem Auszug bleiben das Mietverhältnis und die Pflicht zu Mietzahlung bestehen. Damit dennoch ein Mieterwechsel möglich ist, können Wohngemeinschaften im Mietvertrag einen Mieterwechsel vereinbaren.